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Artikel 11 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ARTIKEL XI RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN UND PRIVILEGIEN

Artikel 11

Abschnitt 1. Geltungsbereich des Artikels

Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Privilegien gewährt, die in diesem Artikel angeführt sind.

Abschnitt 2. Rechtsstellung

Die Bank besitzt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,

(a) Verträge zu schließen,

(b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie

c) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Abschnitt 3. Gerichtsbarkeit

Klagen gegen die Bank können nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder in dem sie Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.

Klagen gegen die Bank können nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Forderungen ableiten. Die Mitgliedstaaten können jedoch zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Mitgliedern die besonderen Verfahren in Anspruch nehmen, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.

Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.

Abschnitt 4. Immunität der Vermögenswerte

Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, gelten als internationales öffentliches Eigentum und genießen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungsweg.

Abschnitt 5. Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Bank sind unverletzlich.

Abschnitt 6. Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

In dem zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben sowie zur Führung der Geschäfte der Bank im Rahmen dieses Übereinkommens notwendigen Ausmaß sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.

Abschnitt 7. Nachrichtenprivileg

Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.

Abschnitt 8. Persönliche Immunitäten und Privilegien

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank genießen folgende Privilegien und Immunitäten:

(a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt,

(b) wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbestimmungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren,

(c) die gleichen Vorrechte in bezug auf Reiseerleichterungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.

Abschnitt 9. Immunität von Besteuerung

(a) Die Bank, ihr. Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie die Geschäfte und Transaktionen, die sie im Rahmen dieses Übereinkommens durchführt, genießen Immunität von jeder Besteuerung sowie von allen Zollabgaben. Die Bank genießt ferner Immunität von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben.

(b) Die von der Bank den Exekutivdirektoren, Stellvertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank, die nicht Inländer sind, gezahlten Gehälter und Vergütungen unterliegen keiner Art von Besteuerung.

(c) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,

  1. (i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde, oder
  2. (ii) deren einziger Anknüpfungspunkt der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

(d) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,

  1. (i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist, oder
  2. (ii) deren einziger Anknüpfungspunkt der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

Abschnitt 10. Durchführung

Jedes Mitglied trifft in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglich getroffenen Maßnahmen.

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