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Artikel 10 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ARTIKEL X ZEITWEILIGE EINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 10

Abschnitt 1. Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Exekutivdirektorium die Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Darlehen und Garantien bis zu dem Zeitpunkt einstellen, in dem der Gouverneursrat Gelegenheit hat, die Lage zu überprüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen.

Abschnitt 2. Beendigung der Geschäftstätigkeit

Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit durch Beschluß des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich einer Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder beenden. Nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, die die Sicherstellung, Erhaltung und Verwertung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.

Abschnitt 3. Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen

(a) Die Haftung aller Mitglieder aus ihren Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und hinsichtlich der Abwertung ihrer Währungen bleibt bestehen, bis alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten beglichen sind.

(b) Alle Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus Zahlungen an die Bank für uneingezahlte oder abrufbare Zeichnungen bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Exekutivdirektorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.

Abschnitt 4. Verteilung der Vermögenswerte

(a) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die zu Lasten dieses Stammkapitals gehen, erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist. Ferner muß diese Verteilung durch Beschluß des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich einer Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder genehmigt werden.

(b) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis zu dem Im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapital und zu Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank gerecht und billig erscheinen. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank geregelt hat.

(c) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die auf Grund dieses Artikels verteilt werden, genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Bank vor der Verteilung zustanden.

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