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Artikel 9 Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Waren- und Dienstleistungsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1974

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, frühestens jedoch am 1. Januar 1973.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dessen Inkrafttreten bewirkt werden, und auf Einfuhren, bei denen der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt nach dessen Inkrafttreten liegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004175

Dokumentnummer

NOR12046082

alte Dokumentnummer

N3197420343L

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