Artikel 9
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, frühestens jedoch am 1. Januar 1973.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dessen Inkrafttreten bewirkt werden, und auf Einfuhren, bei denen der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt nach dessen Inkrafttreten liegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10004175
Dokumentnummer
NOR12046082
alte Dokumentnummer
N3197420343L
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