Artikel 10
Jeder Vertragstaat kann das Abkommen nach Ablauf des Jahres 1974 auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen noch auf Lieferungen und sonstige Leistungen angewendet, die vor dem Außerkrafttreten des Abkommens bewirkt worden sind, und auf Einfuhren, bei denen der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt vor dem Außerkrafttreten des Abkommens liegt.
Geschehen zu Wien, am 11. Oktober 1972 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10004175
Dokumentnummer
NOR12046083
alte Dokumentnummer
N3197420344L
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