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Artikel 10 Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Waren- und Dienstleistungsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1974

Artikel 10

Jeder Vertragstaat kann das Abkommen nach Ablauf des Jahres 1974 auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen noch auf Lieferungen und sonstige Leistungen angewendet, die vor dem Außerkrafttreten des Abkommens bewirkt worden sind, und auf Einfuhren, bei denen der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt vor dem Außerkrafttreten des Abkommens liegt.

Geschehen zu Wien, am 11. Oktober 1972 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004175

Dokumentnummer

NOR12046083

alte Dokumentnummer

N3197420344L

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