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Artikel 8 Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Waren- und Dienstleistungsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1974

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004175

Dokumentnummer

NOR12046081

alte Dokumentnummer

N3197420342L

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