Artikel 8
(1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10004175
Dokumentnummer
NOR12046081
alte Dokumentnummer
N3197420342L
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