Artikel 7
(1) Ist ein Unternehmer, auf den die Bestimmungen dieses Abkommens angewendet worden sind, der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für ihn zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann er, unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe (Rechtsmittel), seinen Fall dem für die Finanzen zuständigen Bundesminister seines Vertragstaates unterbreiten, in dem er ansässig ist.
(2) Hält der für die Finanzen zuständige Bundesminister die Einwendung für begründet und ist er selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird er sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit dem für die Finanzen zuständigen Bundesminister des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die für die Finanzen zuständigen Bundesminister der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
(4) Die für die Finanzen zuständigen Bundesminister der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10004175
Dokumentnummer
NOR12046080
alte Dokumentnummer
N3197420341L
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