Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Finnland plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.
§ 0
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 42/2001
Typ
Vertrag – Finnland
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.04.2001
Unterzeichnungsdatum
26.07.2000
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Finnland plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
StF: BGBl. III Nr. 42/2001 (NR: GP XXI RV 276 AB 323 S. 41 . BR: AB 6233 S. 669 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 159/2011 (NR: GP XXIV RV 1088 AB 1183 S. 107 . BR: AB 8512 S. 797 .)
BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190 . BR: AB 9848 S. 870 .)
Sprachen
Deutsch, Finnisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens wurden am 15. Dezember 2000 bzw. am 3. Jänner 2001 abgegeben; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 mit 1. April 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Finnland,
Von dem Wunsche geleitet, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,
Haben Folgendes vereinbart:
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Zusatzprotokoll = Anlage 1
Generierter Text des MLI und des Abkommens = Anlage 2
Schlagworte
e-rk3
DBA
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
20001206
Dokumentnummer
NOR30001293
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