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Artikel 4 Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1973

Artikel 4

Aus dem Gebiet einer Vertragspartei stammende Uhrgehäuse, die sich bei der Kontrolle durch die zuständige Verwaltung der anderen Vertragspartei als deren gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechend erweisen, werden an den Exporteur zurückgewiesen. Die zuständige Verwaltung der anderen Vertragspartei ist hievon zu verständigen.

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