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Artikel 3 Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1973

Artikel 3

Das österreichische Hauptpunzierungs- und Probieramt und das schweizerische Zentralamt für Edelmetallkontrolle stellen einander sogleich nach Inkrafttreten dieses Abkommens Abbildungen der in ihrem Staat vorgeschriebenen amtlichen Stempel und Feingehaltspunzen zu.

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