vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1973

Artikel 5

(1) Zur Überprüfung des Feingehaltes eines Uhrgehäuses ist die Strichprobe anzuwenden. In Zweifelsfällen sind analytische Vorproben auf kleinen Mengen durch Spänen oder Feilen entnommenen Probegutes durchzuführen. Wird der ungenügende Feingehalt bestätigt, so ist 1/4 g des Gegenstandes analytisch zu prüfen.

(2) Die analytischen Proben sind nach folgenden Methoden durchzuführen:

- für Gold:

gravimetrisch, durch Kupellation und Trennung mit Salpetersäure;

- für Silber:

titrimetrisch, durch Auflösung in Salpetersäure und Titrierung mit Natriumchloridlösung (nach Gay-Lussac) oder Titrierung mit Ammonium- oder Kaliumthiocyanatlösung unter Verwendung von Eisen(III)ammoniumsulfat als Indikator (nach Volhard);

- für Platin:

gravimetrisch, durch Auflösen in Königswasser, Fällung mit Ammoniumchlorid und Hitzereduktion zu metallischem Platin. Mitgefälltes oder mitgerissenes Iridium wird als Platin gezählt.

(3) Als Probetoleranzen werden folgende Minus-Abweichungen zugelassen:

- für Gold und Silber:

bis 1 Tausendstel,

- für Platin:

bis 2 Tausendstel.

(4) Bei allen Feingehaltsbeanstandungen ist eine Vergleichsprobe (Testprobe) mitzuführen. Bei Gold ist das Proberesultat auf ein Zehntausendstel, bei Silber und Platin auf ein Tausendstel genau anzugeben.

(5) Die Regierungen der beiden Vertragsparteien können andere Prüfmethoden zulassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte