Artikel 2
(1) Österreichische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Schweiz die Namenspunze und die Feingehaltspunze tragen, müssen nicht mit dem amtlichen Stempel versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen des schweizerischen Gesetzes entsprechen.
(2) Schweizerische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr nach Österreich die Verantwortlichkeitsmarke und den amtlichen Stempel aufweisen, müssen nicht mit der Feingehaltspunze versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen des österreichischen Gesetzes entsprechen.
(3) Den Uhrgehäusen gleichgestellt sind die mit solchen fest verbundenen Ansatzbänder aus Gold, Silber oder Platin, wenn sie die in den Absätzen 1 oder 2 vorgesehenen Punzen und Eigenschaften aufweisen.
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