vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1972

Artikel 7

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind in Bonn auszutauschen.

(2) Dieser Vertrag tritt zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf dieses Kalenderjahres außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. Juni 1971, in zwei Urschriften.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)