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Artikel 4 Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1972

Artikel 4

Artikel 3 ist auch auf Waren, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages, jedoch nach dem 1. Januar 1969 eingeführt worden sind, anzuwenden. Bereits entrichtete Abgaben werden auf Antrag erstattet.

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