Artikel 5
Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen der Bundesrepublik Deutschland können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander verkehren.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10004122
Dokumentnummer
NOR40001856
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