vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit oder zum Schutz von Patenten und Warenzeichen auferlegten Verbote und Beschränkungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)