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Artikel 14 Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

Artikel 14

Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

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