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Artikel 10 Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

Artikel 10

Artikel 9 gilt auch für Teile, die bei einer Instandsetzung oder Änderung des wissenschaftlichen Geräts ersetzt worden sind, während es sich im Lande der vorübergehenden Einfuhr befand.

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