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Artikel 9 Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

Artikel 9

Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr braucht im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls schwerbeschädigtes wissenschaftliches Gerät nicht ganz oder teilweise wiederausgeführt zu werden, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

  1. a) die darauf entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
  2. b) es dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, kostenlos überlassen wird oder
  3. c) es unter amtlicher Aufsicht vernichtet wird, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, Kosten daraus entstehen.

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