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Artikel 6 Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1971

Artikel 6

(1) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet, wobei die Regierung des Fürstentums Liechtenstein keinen Einwand dagegen erhebt, daß die Zustellung durch eingeschriebenen Brief erfolgt.

(2) Gegen Entscheidungen des Finanzamtes (Artikel 4 Absatz 3) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Berufung eingebracht werden. Gegen die Berufungsentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10004089

Dokumentnummer

NOR12045294

alte Dokumentnummer

N3197135698J

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