Artikel 6
(1) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet, wobei die Regierung des Fürstentums Liechtenstein keinen Einwand dagegen erhebt, daß die Zustellung durch eingeschriebenen Brief erfolgt.
(2) Gegen Entscheidungen des Finanzamtes (Artikel 4 Absatz 3) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Berufung eingebracht werden. Gegen die Berufungsentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Gesetzesnummer
10004089
Dokumentnummer
NOR12045294
alte Dokumentnummer
N3197135698J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
