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Artikel 7 Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1971

Artikel 7

Die Liechtensteinische Steuerverwaltung wird das Bundesministerium für Finanzen in der Verhinderung mißbräuchlich beantragter Rückerstattungen dadurch unterstützen, daß sie ihm Feststellungen über unrichtige Bescheinigungen unverzüglich zur Kenntnis bringt.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10004089

Dokumentnummer

NOR12045295

alte Dokumentnummer

N3197135699J

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