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Artikel 3 Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1971

Artikel 3

(1) Der Rückerstattungsanspruch ist bei der in Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten österreichischen Steuerbehörde über die Liechtensteinische Steuerverwaltung geltend zu machen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, in zweifacher Ausfertigung auf Formular R-A 2 (Kest) beziehungsweise R-A 2 (Liz) für die Rückerstattung der österreichischen Abzugssteuern bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung in Vaduz einzureichen.

(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus mehreren Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Für die Rückerstattung österreichischer Abzugssteuern sind gesonderte Anträge einzureichen, soweit diese Steuern in Österreich vom Ertragsschuldner nicht an dasselbe Finanzamt abzuführen waren.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10004089

Dokumentnummer

NOR12045291

alte Dokumentnummer

N3197135695J

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