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Artikel 4 Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1971

Artikel 4

(1) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches im Sinn der Artikel 1, 4, 12 Absatz 2 und 26 des Abkommens und stellt darüber die in Betracht kommenden Bescheinigungen aus.

(2) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung sendet die zweite Ausfertigung des Antrages mit den entsprechenden Bescheinigungen an das Bundesministerium für Finanzen in Wien.

(3) Die Entscheidung über den Antrag und die Durchführung der Rückerstattung obliegt in Österreich dem Finanzamt, an das die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge durch den Schuldner abzuführen waren.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10004089

Dokumentnummer

NOR12045292

alte Dokumentnummer

N3197135696J

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