Artikel 4
(1) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches im Sinn der Artikel 1, 4, 12 Absatz 2 und 26 des Abkommens und stellt darüber die in Betracht kommenden Bescheinigungen aus.
(2) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung sendet die zweite Ausfertigung des Antrages mit den entsprechenden Bescheinigungen an das Bundesministerium für Finanzen in Wien.
(3) Die Entscheidung über den Antrag und die Durchführung der Rückerstattung obliegt in Österreich dem Finanzamt, an das die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge durch den Schuldner abzuführen waren.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Gesetzesnummer
10004089
Dokumentnummer
NOR12045292
alte Dokumentnummer
N3197135696J
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