Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
Die eine Seite der Münze hat ein Brustbild Ferdinand Raimunds mit verschränkten Armen, umgeben von der kreisförmigen Umschrift „Ferdinand Raimund“ und der Jahreszahl „1966“ zu zeigen. Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10004002
Dokumentnummer
NOR12044708
alte Dokumentnummer
N3196619784J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)