Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 1.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10004002
Dokumentnummer
NOR12044707
alte Dokumentnummer
N3196619783J
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