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Artikel 19. Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1963

Artikel 19.

1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt; das Abkommen wird für die in der Notifikation genannten Gebiete drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Rates wirksam, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem es für diesen Staat in Kraft getreten ist.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 17 notifizieren, daß dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.

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