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Artikel 18. Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1963

Artikel 18.

1. Die nach Artikel 13 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.

2. Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den VERTRAGSPARTEIEN des GATT sowie der UNESCO den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.

3. Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei oder, falls die Änderung nur eine in Kraft befindliche Anlage betrifft, jede Vertragspartei, für die diese Anlage verbindlich ist, dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben,

  1. (a) daß sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt;
  2. (b) daß sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.

4. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 lit. (b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.

5. Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.

6. Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen:

  1. (a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 lit. (b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten;
  2. (b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 lit. (b) gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:
  1. (i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind;
  2. (ii) an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.

7. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.

8. Der Generalsekretär des Rates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien die nach Absatz 3 lit. (a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einsprüche sowie jede nach Absatz 3 lit. (b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschließend allen Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.

9. Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderung an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.

10. Jeder Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist und nachträglich erklärt, daß eine weitere Anlage für ihn verbindlich ist, nimmt damit auch die Änderungen zu dieser Anlage an, die im Zeitpunkt in Kraft sind, in dem dieser Staat dem Generalsekretär seine Erklärung notifiziert.

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