Artikel 8
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jeder Staat die Steuer von den ihm zur Besteuerung überlassenen Vermögensteilen nach dem Satz erheben kann, der anzuwenden wäre, wenn das gesamte Nachlaßvermögen nach den Gesetzen dieses Staates besteuern wäre.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10003962
Dokumentnummer
NOR12044449
alte Dokumentnummer
N3196335861J
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