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Artikel 9 Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1963

Artikel 9

Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder besonderen Vereinbarungen den Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Nachlaßvermögen im Empfangstaat nicht besteuert wird, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003962

Dokumentnummer

NOR12044450

alte Dokumentnummer

N3196335862J

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