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Artikel 9. Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

Artikel 9.

1. Verlangt eine Vertragspartei eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Bedingungen, an die die Erleichterungen dieses Abkommens geknüpft sind, so darf diese Sicherheit den Betrag der zu erhebenden Eingangsabgaben um nicht mehr als 10 vom Hundert übersteigen.

2. Diese Vertragspartei wird jedoch nach Möglichkeit an Stelle einer nach Absatz 1 erforderlichen einzelnen Sicherheitsleistung eine generelle Sicherheitsleistung des Veranstalters oder einer anderen von der Zollverwaltung zugelassenen Person anerkennen.

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