KAPITEL IV.
Vereinfachung der Formalitäten.
Artikel 8.
Jede Vertragspartei beschränkt die Zollformalitäten, die im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß und veröffentlicht möglichst bald alle derartigen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10003953
Dokumentnummer
NOR12044273
alte Dokumentnummer
N3196226430L
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