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Artikel 7. Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

Artikel 7.

Akten, schriftliche Aufzeichnungen, Formblätter und sonstige Schriftstücke, die zur Verwendung als solche auf oder im Zusammenhang mit internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen eingeführt werden, sind von den Eingangsabgaben und von jeglichen Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.

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