Artikel 3.
Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht
- (a) verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden,
- (b) aus dem Veranstaltungsgelände entfernt werden, es sei denn, daß die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10003953
Dokumentnummer
NOR12044269
alte Dokumentnummer
N3196226425L
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