KAPITEL II.
Vorübergehende Einfuhr.
Artikel 2.
1. Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:
- (a) Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
- (b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie
- (i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden;
- (ii) Konstruktions- und Ausstattungsmaterial, einschließlich der elektrotechnischen Ausrüstung, für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller;
- (iii) Werbe- und Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate;
- (c) Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen.
2. Die Erleichterungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn
- (a) sich die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr feststellen läßt;
- (b) Anzahl oder Menge gleicher Waren ihrer Zweckbestimmung angemessen ist;
- (c) die Bedingungen dieses Abkommens nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt werden.
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