vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

Artikel 3.

Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht

  1. (a) verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden,
  2. (b) aus dem Veranstaltungsgelände entfernt werden, es sei denn, daß die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003953

Dokumentnummer

NOR12044269

alte Dokumentnummer

N3196226425L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)