Artikel 3.
Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht
- (a) verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden,
- (b) aus dem Veranstaltungsgelände entfernt werden, es sei denn, daß die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten.
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