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Artikel 8 Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als drei beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044107

alte Dokumentnummer

N3196124405L

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