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Artikel 7 Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Artikel 7

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044106

alte Dokumentnummer

N3196124404L

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