Artikel 13
Nach dem 20. Februar 1958 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörige Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am fünfzehnten Jänner 1958, in einer einzigen Ausfertigung in französischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
10003936
Dokumentnummer
NOR12044112
alte Dokumentnummer
N3196124410L
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