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Artikel 12 Ersatzteile zur Ausbesserung von EUROP-Wagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Artikel 12

Außer den in Artikel 11 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 5;
  2. b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
  3. c) die Kündigung nach Artikel 7;
  4. d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 8;
  5. e) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 11.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044111

alte Dokumentnummer

N3196124409L

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