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Artikel 35 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1959

Artikel 35

  1. 1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
  2. 2. Die Kündigung wird 15 Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
  3. 3. Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der Verbände bestehen. Die nach Artikel 21 gewährten Verlängerungen bleiben ebenfalls gültig.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043377

alte Dokumentnummer

N3195826234L

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