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Artikel 21 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 21

Jede Vertragspartei anerkennt Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien nach dem in der Anlage 3 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001887

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