Artikel 35
- 1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
- 2. Die Kündigung wird 15 Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
- 3. Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der Verbände bestehen. Die nach Artikel 21 gewährten Verlängerungen bleiben ebenfalls gültig.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043377
alte Dokumentnummer
N3195826234L
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