vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 25a Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1983

Artikel 25a

Die zuständigen Zollbehörden werden keine Zölle und sonstigen Eingangsabgaben erheben, wenn ihnen zufriedenstellend nachgewiesen wird, daß ein mit Eingangsvormerkschein eingeführtes Fahrzeug nicht mehr wieder ausgeführt werden kann, weil es infolge höherer Gewalt zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen ist, insbesondere auf Grund von Kriegshandlungen, Aufständen oder Naturkatastrophen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001847

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)