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Artikel 25 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1959

Artikel 25

In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043367

alte Dokumentnummer

N3195826224L

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