Artikel 21 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1959

Artikel 21

Jede Vertragspartei anerkennt Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien nach dem in der Anlage 4 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043363

alte Dokumentnummer

N3195826220L

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