KAPITEL VI
VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER UND ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 20
Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Fahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn die Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der für die vorübergehende Einfuhr eingeräumten Frist den Zollbehörden zur Wiederausfuhr vorgeführt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR40001886
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