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Artikel 20 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

KAPITEL VI

VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER UND ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE

Artikel 20

Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Fahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn die Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der für die vorübergehende Einfuhr eingeräumten Frist den Zollbehörden zur Wiederausfuhr vorgeführt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001886

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