Artikel 16
Werden Eingangsvormerkscheine verwendet, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, so haben die Bescheinigungen der Zollorgane zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur vorläufigen Charakter. Ist die letzte Bescheinigung eine vorläufige Ausgangsbescheinigung, so wird diese dennoch als Nachweis der Wiederausfuhr des vorübergehend eingeführten Fahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043358
alte Dokumentnummer
N3195826215L
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