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Artikel 15 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1959

Artikel 15

Personen, denen die Begünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Zollpapieren bezeichneten Fahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, daß sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) vom Zollorgan bescheinigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Eingangsvormerkscheine ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043357

alte Dokumentnummer

N3195826214L

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