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Artikel VI Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel VI

1. Das Schiedsgericht hat die Parteien umgehend zu verständigen in jedem Fall, wenn ihm eine der in Anlage A aufgezählten Obligationen zwecks Feststellung der Rechte der Inhaber unterbreitet worden ist. Dem Schuldner ist die Gelegenheit zur Anhörung und Vorlage von Beweismaterial zu geben.

2. Zur Entscheidung der im Artikel II angeführten Tatbestandsfragen kann das Schiedsgericht Ermittlungen, die es zwecks Feststellung der Tatsachen für notwendig erachten, anstellen. Wird eine Untersuchung vorgenommen, so hat das Schiedsgericht hierüber eine Niederschrift anzufertigen, die einen Bestandteil der Akten bilden. Beiden Parteien ist eine angemessene Gelegenheit zur Widerlegung des sich jeweils aus einer solchen Untersuchung ergebenden Beweismaterials zu gewähren.

3. Ehe das Schiedsgericht eine Feststellung gemäß Artikel II, Paragraph 2 oder 3, trifft, hat es die Parteien schriftlich über die in Aussicht genommene Feststellung und über das dieser zugrunde liegende Beweismaterial zu unterrichten und ihnen eine angemessene Gelegenheit zur Vorlage von weiteren Beweismitteln zu gewähren.

4. Das Schiedsgericht ist nicht durch formelle Verfahrensregelungen der Beweisführung gebunden und hat jedes ihm vorgelegte Beweismittel zuzulassen, dem es mit Hinsicht auf die im Paragraph 2 des Artikels II bezeichneten Tatbestände Beweiskraft zumißt. Insbesondere und ohne die Grundsätzlichkeit des oben Gesagten einzuschränken, kann das Schiedsgericht Bankabrechnungen, Abrechnungen von Börsenmaklern oder -händlern, sowie eidesstattliche Erklärungen zulassen. Zeugen, die vor dem Schiedsgericht aussagen, können vereidigt werden.

5. Das Schiedsgericht kann außer dem ihm vorgelegten auch noch zusätzliches Beweismaterial anfordern.

6. Das Schiedsgericht kann von Amts wegen mündliche Verhandlungen abhalten; auf Antrag einer der Parteien hat es solche Verhandlungen abzuhalten.

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