Artikel IV
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in der Stadt New York im Staate New York. Es unterhält eine Geschäftsstelle, bei der ein ordnungsmäßig beauftragter Vertreter der Mitglieder und des Vorsitzenden für Prozeßzustellungen im Sinne des Artikels VIII legitimiert ist. Wenn außergewöhnliche Umstände es bedingen, kann das Schiedsgericht auch anderwärts Sitzungen abhalten.
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