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Artikel I Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel I

1. Die beiden Regierungen errichten hiemit gemeinsam ein Schiedsgericht für österreichische Dollar-Obligationen im folgenden „das Schiedsgericht“ genannt.

2. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern und einem Vorsitzenden. Ein Mitglied ist von der Regierung der Republik Österreich, das andere Mitglied von der Regierung der Vereinigten Staaten, der Vorsitzende (ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten) auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen zu bestellen.

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